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Glossar: Migration

Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gestattet. Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der förmlichen Stellung des Asylantrags.  Mit Ablehnung des Asylantrags oder Beendigung des Verfahrens erlischt die Aufenthaltsgestattung. Endet das Asylverfahren durch Erteilung eines anerkennenden Bescheids muss für den weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

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